Wurde einem Mieter bei Übergabe der Wohnung ein funktionierender Telefonanschluss überlassen, ist der Vermieter verpflichtet, dessen Funktion während der Mietdauer aufrechtzuerhalten.
Die Erdgeschosswohnung einer in einem Mehrfamilienhaus lebenden Mieterin war mit einem Telefonanschluss ausgestattet. Nach einem Defekt an der Telefonleitung, die vom Hausanschluss über einen Kriechkeller zur Mietwohnung verlief, forderte sie ihren Vermieter erfolglos auf, die Leitung zwischen dem Hausanschluss und der Telefondose ihrer Wohnung instand zu setzen.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten hat. Dieser vertragsgemäße Zustand umfasst einen (auch funktionsfähigen) Telefonanschluss, wenn die Wohnung ‑ wie vorliegend ‑ mit einer sichtbaren Telefonanschlussdose ausgestattet ist. Zugleich trifft den Vermieter danach auf Dauer die Verpflichtung, die Mietsache in diesem Zustand zu erhalten. Dies beinhaltet auch die Pflicht, eine nach der Überlassung eingetretene Verschlechterung zu beseitigen und den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand wiederherzustellen.