Wenn ein Arbeitgeber rechtzeitig beantragten Urlaub nicht gewährt, kann der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch auf Ersatzurlaub haben. Kann auch dieser nicht genommen werden, entsteht nach einem Urteil des Bundearbeitsgerichts nicht automatisch ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld. Letzteres gilt vielmehr nur, wenn die Unmöglichkeit, den Ersatzurlaub zu nehmen, darauf zurückzuführen ist, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet ist.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der in die Passivphase seiner Altersteilzeit eingetreten war. Er hatte rechtzeitig Urlaub beantragt, der ihm jedoch nicht gewährt worden war. Der entsprechende Anspruch wandelte sich in einen Anspruch auf Ersatzurlaub. Auch dieser konnte aber nicht mehr genommen werden, weil inzwischen die Freistellungsphase begonnen hatte. Dennoch erhielt der Arbeitnehmer für den unmöglich gewordenen Ersatzurlaub keinen Ersatz in Geld, weil das Arbeitsverhältnis rechtlich noch bis zum Ende der Passivphase fortbestand.
Tipp: Arbeitnehmer müssen also in Zukunft verstärkt darauf achten, Urlaub rechtzeitig zu beantragen und ihn auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen, wenn sie nicht riskieren wollen, dass er verfällt.