Werden zusammen mit einem Grundstück gebrauchte, aber werthaltige bewegliche Gegenstände verkauft und wird deren Preis im Kaufvertrag angegeben, wird hierfür keine Grunderwerbsteuer fällig. Etwas anderes gilt nur, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vereinbarung der Entgelte bzw. deren Aufteilung nicht angemessen ist.
In einem vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall war ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück für 392.500 € verkauft worden. Im notariellen Kaufvertrag war bestimmt, dass ein Teilbetrag des Kaufpreises (9.500 €) auf die mitverkaufte Einbauküche und die Markisen entfiel. Das Finanzamt erhob auch hierauf Grunderwerbsteuer. Es vertrat die Auffassung, dass der Preis für die Einrichtungsgegenstände zu hoch und die Aufteilung lediglich aus Gründen der Steuerersparnis erfolgt sei.
Dem widersprach das Gericht. Grundsätzlich ist von den im Kaufvertrag genannten Preisen auszugehen. Bestehen hieran seitens des Finanzamts Zweifel, muss es nachweisen, inwieweit die Angemessenheit zu verneinen ist. Hierfür sind jedoch weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die Angaben auf einschlägigen Internet-Verkaufsplattformen als Vergleichsmaßstab geeignet.