In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Abschluss eines Kaufvertrags über ein Grundstück, dessen Vertragsgrundlage ein Kaufrechtsvermächtnis ist, der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Ein Vater hatte seine Tochter zur Alleinerbin bestimmt. Zugunsten seines Sohns hatte er auf der Rechtsgrundlage eines Vermächtnisses verfügt, dass der Sohn ein Ankaufsrecht auf eine Eigentumswohnung hatte. Der Ankaufspreis sollte sich aus dem Verkehrswert der Wohnung zum Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts ergeben. Nach der Ausübung des Ankaufsrechts setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer auf den vertraglich vereinbarten Kaufpreis fest. Es wurde keine Grunderwerbsteuerbefreiung gewährt. Der Grundstückserwerb beruhe weder auf einer Nachlassteilung noch auf einer Grundstücksübertragung des Vaters auf den Sohn.
Der Bundesfinanzhof stimmte dem zu: Alleinige Erbin nach dem Tod des Vaters wurde die Tochter; auch bezüglich der fraglichen Eigentumswohnung. Das Kaufrechtsvermächtnis für den Sohn führte nur zu einem Anspruch gegenüber seiner Schwester, der Tochter des Erblassers. Erst der auf der Grundlage des Kaufrechtsvermächtnisses abgeschlossene Kaufvertrag führte zur Grunderwerbsteuerpflicht. Da es für den Grundstückserwerb zwischen Geschwistern keinen Befreiungstatbestand gibt, war die Festsetzung der Grunderwerbsteuer rechtens.