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Bei andauernder zweckwidriger Nutzung einer Mietsache verjährt ein Unterlassungsanspruch nicht

Ein Mieter von Gewerberäumen nutzte diese seit Mietbeginn zu Wohnzwecken. Laut Mietvertrag sollten die Räume aber als Rechtsanwaltsbüro genutzt werden. Erst einige Jahre nach Mietbeginn verlangte der Vermieter die Aufgabe der Wohnnutzung. Der Mieter berief sich dahingegen auf die Verjährung des Unterlassungsanspruchs.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellte die Nutzung des Mietobjekts zu Wohnzwecken keinen vertragsgemäßen Gebrauch dar, weil dem Mieter vertraglich eine Wohnnutzung der Mietsache nicht erlaubt war. Der daraus resultierende Unterlassungsanspruch des Vermieters verjährt solange nicht, wie die zweckwidrige Nutzung andauert. Denn der Schwerpunkt des vertragswidrigen Verhaltens lag nicht in der Aufnahme, sondern in der dauerhaften Aufrechterhaltung der unerlaubten Nutzung der Mietsache.