Aktuelle Meldung

Notwendigkeit einer Einkommensteuererklärung wegen Bezugs von Kurzarbeitergeld

Der Bezug von Kurzarbeitergeld kann für viele Arbeitnehmer in 2021 erstmalig zur Abgabe einer Einkom-mensteuererklärung für das Jahr 2020 führen. Das Bayerische Landesamt für Steuern wies darauf hin, dass eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, wenn in 2020 Lohnersatzleistungen von mehr als 410 Euro zugeflossen sind. Es empfiehlt sich daher rechtzeitig zu prüfen, ob für das Jahr 2020 eine Einkommensteuer-erklärung abgegeben werden muss. Dabei ist zu beachten, dass die Abgabefrist für steuerlich nicht beratene Bürger der 02.08.2021 ist.
Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuer-frei – dies gilt ebenso für die Zuschüsse des Arbeitge-bers zum Kurzarbeitergeld, zum Saison-Kurzarbeitergeld und zum Transferkurzarbeitergeld bis zu einer ge-wissen Höhe. Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld oder Verdienstaus-fallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. D. h., diese Leistungen werden im Einkommensteuer-veranlagungsverfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen. Dieser individuelle Steuersatz wird jedoch nur auf das tatsächlich steuer-pflichtige Einkommen (also ohne Kurzarbeitergeld und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet. Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz für das restliche Einkommen, wodurch es zu Steuernachzahlungen kommen kann.