Übungsleiter, die ihre nebenberufliche Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausüben, können Verluste aus dieser Tätigkeit steuerlich geltend machen.
Ein Sporttrainer erzielte steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags. Seine Ausgaben (4.000 €) für die Tätigkeit überstiegen die Einnahmen (1.200 €) und den Freibetrag erheblich. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen, als Verlust geltend gemacht werden können. Der Verlust beschränkt sich nicht auf den den Freibetrag (2.400 €) übersteigenden Betrag.
Im entschiedenen Fall bleibt jedoch zu prüfen, ob angesichts eines so hohen Verlusts die Übungsleitertätigkeit auf Dauer gewinnbringend sein kann oder ob die Tätigkeit möglicherweise nur aus persönlichem Interesse ausgeübt wird. Die Verluste wären dann im Rahmen einer steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Liebhaberei nicht abziehbar.